Anwalt Erbrecht Mannheim

Anwalt für Erbrecht Ludwigshafen

Kanzlei mit Rechtsanwalt für Testament, Erbauseinandersetzung, Pflichtteil, Nachlass etc.

Erbrechtliche Angelegenheiten sind nicht nur komplex, sondern oft auch emotional belastend. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und kompetente rechtliche Unterstützung durch unsere erfahrenen Fachanwälte für Erbrecht in Ludwigshafen. 

Die 7 größten Irrtümer im Erbrecht
Was viele nicht wissen – und teuer bezahlen
Häufig gestellte Fragen zum Thema Erbrecht Ludwigshafen 
Eine Übersicht der häufigsten Anliegen und Antworten aus den Bereichen des Erbrechts.
Sie möchten Ihren Nachlass regeln?
Planen Sie Ihren Nachlass frühzeitig, um klare Verhältnisse für die Zukunft zu schaffen.

Unsere Leistungen im Erbrecht in Ludwigshafen

Mit fachlicher Kompetenz, Empathie und absoluter Diskretion begleiten wir Sie umfassend in allen Angelegenheiten des Erbrechts. Gerade bei sensiblen Themen wie Nachlassplanung, Testamentserstellung oder Erbstreitigkeiten setzen wir mit unserer Kanzlei auf eine transparente Kommunikation sowie auf maßgeschneiderte Lösungen, die Ihre persönlichen Bedürfnisse und familiären Interessen in den Mittelpunkt stellen.

Feststellung und Bewertung des Nachlasses

Ermittlung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses bei mehreren Erben.

Auseinandersetzungs-vereinbarung der Erbengemeinschaft

Gestaltung und Unterstützung bei der Erstellung einer Vereinbarung zur gerechten Aufteilung des Nachlasses unter den Erben.

Beratung zu Pflichtteilen und Vermächtnissen

Umfassende rechtliche Beratung hinsichtlich der Ansprüche auf Pflichtteile sowie der Umsetzung testamentarischer Vermächtnisse.

Vorsorgende erbrechtliche Beratung

Individuelle Beratung zur Testamentsgestaltung und anderen letztwilligen Verfügungen zur Vermeidung zukünftiger Konflikte.

Erste Schritte, das können Sie tun

Um Ihnen im Bereich Erbrecht zu helfen und rechtliche Klarheit und Sicherheit für Sie und Ihre Erben zu gewährleisten

1

Kontaktformular ausfüllen
oder anrufen
2

Terminvereinbarung

3
Erstgespräch und Beratung

Darum sollten Sie sich einen in Ludwigshafen einen Anwalt für Erbrecht nehmen

Rechtssichere Testamentserstellung

Wir helfen Ihnen dabei, Ihren letzten Willen klar und rechtsverbindlich zu formulieren, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Faire Erbauseinandersetzung

Wir unterstützen Sie bei der gerechten Verteilung des Erbes und vermeiden langwierige Streitigkeiten.

Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Ob als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter – wir vertreten Ihre Interessen konsequent und setzen Ihre Ansprüche durch.

Schnelle Reaktionszeiten & persönliche Betreuung

Direkte Erreichbarkeit, kurze Bearbeitungswege und individuell angepasste Beratung für Ihre besondere Situation.

Kostenkontrolle & Transparenz

Klare Kostenvoranschläge und regelmäßige Updates – so behalten Sie jederzeit den Überblick über Ausgaben und Prozessverlauf.

Fehlerhafte oder unwirksame Testamente

Ohne professionelle Beratung kann es zu Formfehlern kommen, die das Testament anfechtbar machen.

Unfaire Erbauseinandersetzungen

Ohne juristische Unterstützung kann es zu ungünstigen Regelungen oder langwierigen Streitigkeiten kommen.

Verlust von Pflichtteilsansprüchen

Ohne Kenntnis Ihrer Rechte können Ihnen gesetzlich zustehende Anteile entgehen.

Emotionale & finanzielle Belastung durch Erbstreitigkeiten

Fehlende rechtliche Beratung kann zu unnötigen Konflikten und langwierigen Prozessen führen.

Komplexe steuerliche und rechtliche Fallstricke

Erbrechtliche Entscheidungen können erhebliche steuerliche Folgen haben – wir sorgen für eine optimale Gestaltung.

Ihr Anwalt für Erbrecht in Ludwigshafen – Das Team von Kretzschmar & Can

Gregor Kretzschmar

Fachanwalt für Familienrecht, erfolgreich Lehrgang Fachanwalt für Erbrecht absolviert

Sprachen: Deutsch & Englisch

100%

Zufriedene
Mandanten

15
Jahre Erfahrung

Die 7 größten Irrtümer im Erbrecht

Richtig ist: Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht vor, dass in erster Linie der Ehegatte und die Kinder erben. Gibt es Nachkommen, erbt der überlebende Partner also nicht allein, sondern bildet mit den Kindern eine Erbengemeinschaft. Das kann zu Konflikten führen, etwa wenn Entscheidungen über Immobilien oder Wertgegenstände gemeinsam getroffen werden müssen. Auch wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt der Ehegatte nicht automatisch das gesamte Vermögen. Dann treten andere Verwandte – z.B. die Eltern des Verstorbenen oder, falls diese nicht mehr leben, Geschwister oder entferntere Verwandte – an die Stelle der Kinder. 

In einem häufigen Szenario erhält der überlebende Ehepartner drei Viertel des Nachlasses, während z. B. die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen sich das restliche Viertel teilen müssen.  

Nur wenn überhaupt keine gesetzlichen Erben (weder Kinder, Eltern, Geschwister noch Großeltern usw.) vorhanden sind, würde der Ehepartner allein erben. 

Wichtig: Diese Regeln gelten nur für Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner). Unverheiratete Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt also ein Partner ohne Testament, geht der überlebende Lebensgefährte leer aus. Das gesetzliche Erbrecht erkennt nur Verwandte und Ehe-/eingetragene Partner als Erben an, nicht jedoch unverheiratete Partner. 

Praxistipp: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die gesetzliche Erbfolge Ihrer Wunschverteilung entspricht. Wenn Sie möchten, dass Ihr Ehepartner alles erhält, sollten Sie das in einem Testament so festlegen (z.B. durch Einsetzung als Alleinerben). Insbesondere bei kinderlosen Ehen ist ein gemeinschaftliches Testament ratsam, damit nicht plötzlich entfernte Verwandte als Miterben auftreten.  

Für unverheiratete Paare ist ein Testament unabdingbar, wenn sie einander absichern wollen, da der länger Lebende sonst nichts erhält. 
 

Planen Sie frühzeitig – idealerweise sofort nach Eheschließung oder beim Aufbau einer Partnerschaft – und ziehen Sie bei Unsicherheiten einen Notar oder Fachanwalt hinzu.

Richtig ist: Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (oft in Form des Berliner Testaments) bindet beide Partner. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Überlebende es in der Regel nicht mehr einseitig ändern. 

Typischerweise setzen sich Ehepaare in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Kinder als Schlusserben (Erben des Letztversterbenden). Ab dem ersten Erbfall – also wenn ein Ehepartner verstorben ist – sind diese Verfügungen grundsätzlich bindend. Der überlebende Partner kann dann nicht einfach andere Erben einsetzen oder bestehende Erbeinsetzungen streichen. Eine Änderung ist nur möglich, wenn im Testament ausdrücklich eine Änderungs- oder Widerrufsklausel vereinbart wurde. Fehlt eine solche Klausel, sind dem Überlebenden „die Hände gebunden“. 

In der Praxis führt das ohne entsprechende Vorsorge oft zu Problemen: Stellen Sie sich vor, beide Ehegatten haben in einem gemeinsamen Testament ihre Kinder A und B als Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Nach dem Tod des ersten Partners möchte der Überlebende plötzlich nur noch Kind B begünstigen (etwa weil der Kontakt zu Kind A abgebrochen ist) – das ist dann nicht mehr möglich. Ebenso wenig kann z.B. ein neuer Lebensgefährte nachträglich bedacht werden. 

Praxistipp: Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten, überlegen Sie gut, ob Sie sich für alle Zukunft binden möchten. Ist Flexibilität gewünscht, können Sie einen Änderungsvorbehalt ins Testament aufnehmen, der dem länger lebenden Ehegatten bestimmte Änderungen erlaubt. Alternativ kann statt eines Berliner Testaments auch ein Erbvertrag in Betracht kommen, der andere Gestaltungsspielräume bietet. Wichtig ist, solche Optionen von Anfang an festzulegen. Andernfalls bleibt nur die – oft unbefriedigende – Möglichkeit, nach dem ersten Todesfall auf das Erbe zu verzichten, um wieder frei verfügen zu können. Lassen Sie sich im Zweifel von uns beraten, um die für Ihre Situation passende Lösung zu finden.

Richtig ist: Nahe Angehörige haben einen gesetzlichen Mindestanspruch, den sogenannten Pflichtteil. Selbst wenn Eltern etwa in ihrem Testament bestimmen, dass ein zerstrittenes Kind „nichts bekommt“, geht dieses Kind nicht vollständig leer aus . Kindern steht immer der Pflichtteil zu, und zwar unabhängig vom Verhältnis zu den Eltern. Das gleiche gilt für den Ehegatten. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden. 
 

Beispiel: Würde ein Sohn nach gesetzlicher Erbfolge 50% des Nachlasses erhalten, beträgt sein Pflichtteil 25% des Nachlasses in Geld. 

Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen ausschließlich die nächsten Familienangehörigen: Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der Ehegatte und – falls keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers. Nicht anspruchsberechtigt auf einen Pflichtteil sind z.B. Geschwister, Großeltern, Onkel/Tanten. Diese können tatsächlich durch Testament komplett ausgeschlossen werden, ohne einen Mindestanspruch zu haben.  

Oft denken Erblasser irrtümlich, auch entfernte Verwandte müssten etwas bekommen – dem ist nicht so. Umgekehrt glauben enterbte Kinder manchmal, sie gingen völlig leer aus, was ebenfalls nicht stimmt. 

Achtung: Den Pflichtteilsanspruch kann der Erblasser nur in sehr seltenen Ausnahmefällen entziehen. Nur schwerwiegende Verfehlungen des Berechtigten gegen den Erblasser – etwa ein versuchtes Tötungsverbrechen gegenüber den Eltern – rechtfertigen es, den Pflichtteil durch letztwillige Verfügung zu entziehen . Die Hürden dafür sind gesetzlich hoch (vgl. § 2333 BGB) und werden in der Praxis kaum erreicht. 

Praxistipp: Wenn Sie einen nahen Angehörigen enterben möchten, bedenken Sie, dass dieser den Pflichtteil einfordern kann. Es ist sinnvoll, dies offen anzusprechen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Mitunter kann es ratsam sein, im Testament den Pflichtteil bewusst in Form eines Vermächtnisses auszusetzen, sodass der Enterbte nicht erst langwierig Anspruch erheben muss – Wir beraten Sie sich hierzu. Falls Sie Vermögen vorab verschenken möchten, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen, beachten Sie die 10-Jahres-Frist: Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod können den Pflichtteilanspruch der Enterbten noch beeinflussen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).  
 
Kurzum: Ein vollständiges Enterben der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist rechtlich kaum möglich – Pflichtteile lassen sich nicht wegtestieren. Planen Sie also mit diesen Mindestansprüchen im Hinterkopf und ziehen Sie ggf. rechtlichen Rat hinzu, wie Sie Ihren letzten Willen am besten gestalten. 

Richtig ist: Grundsätzlich kann jeder Beliebige als Erbe eingesetzt werden, auch Nicht-Verwandte . Das Erbrecht erlaubt es, per Testament etwa den langjährigen Freund, einen Nachbarn oder eine Pflegeperson zu begünstigen. Sie können also Ihr Vermögen im Prinzip auch außerhalb der Familie weitergeben. Dies ist rechtlich wirksam, sofern das Testament formwirksam ist . Selbst wenn zum Beispiel eine alleinstehende Person ihren gesamten Nachlass ihrer privaten Pflegekraft vermacht, ist das rechtlich zulässig – die leiblichen Kinder oder Verwandten müssen diese Entscheidung akzeptieren (ihnen bleibt nur ihr Pflichtteilsanspruch, falls sie pflichtteilsberechtigt sind) . Eine Anfechtung eines solchen Testaments durch unzufriedene Verwandte ist nur in engen Ausnahmefällen erfolgreich, etwa wenn Testierunfähigkeit oder Täuschung/Drohung nachgewiesen werden kann. 

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Professionelle Pflegekräfte in Heimen oder Krankenhäusern dürfen nicht per Testament bedacht werden. Das regeln die Heimgesetze der Bundesländer und § 14 Heimgesetz auf Bundesebene . Damit soll verhindert werden, dass z.B. Pflegeheim-Personal Einfluss auf betagte Bewohner nimmt, um sich deren Erbe zu sichern.  

Private Pflegepersonen oder Helfer im Haushalt fallen nicht unter dieses Verbot – diese können Sie sehr wohl in Ihrem letzten Willen bedenken . 

Praxistipp: Wenn Sie vorhaben, eine nicht verwandte Person (oder eine Organisation, z.B. einen Verein) als Erben einzusetzen, sollten Sie unbedingt ein Testament errichten, da die gesetzliche Erbfolge solche Personen nicht berücksichtigt. Achten Sie auf die korrekte Form des Testaments (siehe Irrtum 5 unten), damit Ihre Anordnung gültig ist. Informieren Sie sich auch über steuerliche Folgen (siehe Irrtum 6): Begünstigte außerhalb der Kernfamilie haben nur geringe Steuerfreibeträge. Und bedenken Sie die Pflichtteile: Pflichtteilsberechtigte Verwandte können, trotz Ihrer anderweitigen Erbeinsetzung, ihren Pflichtteil verlangen . Dieses Szenario sollte in Ihrer Nachlassplanung berücksichtigt werden (etwa ausreichende Liquidität, um Pflichtteile auszuzahlen). Im Zweifel lassen Sie sich fachkundig beraten, vor allem wenn es um die Betreuungsperson in einer Pflegeeinrichtung geht – hier ist besondere Vorsicht geboten, da entsprechende Verfügungen unwirksam sein können. 

Richtig ist: Ein privatschriftliches Testament ist in Deutschland nur gültig, wenn es vollständig handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst und unterschrieben ist. Maschinenschriftliche (getippte oder gedruckte) Testamente sind unwirksam, selbst wenn sie unterschrieben wurden . Es genügt also nicht, das Testament am PC zu schreiben und zu unterzeichnen – ein solcher letzter Wille würde vom Nachlassgericht nicht anerkannt. Auch ein von dritter Hand geschriebenes Testament (weil der Erblasser vielleicht nicht „schön“ schreiben kann) ist unwirksam.  

Ausnahme: Ehegatten können ein gemeinsames Testament errichten, bei dem einer handschriftlich schreibt und beide unterschreiben . Aber ohne Notar geht es nur mit eigenhändiger Niederschrift. 

Die gesetzlichen Formvorschriften (§ 2247 BGB) dienen der Fälschungssicherheit und Klarheit. Fehlt die Form, ist der Inhalt egal – das Testament ist nichtig. In der Praxis lauern hier Fallstricke: Wird dem handschriftlichen Testament z.B. eine am Computer erstellte Liste als Anhang beigefügt (etwa eine Vermögensübersicht oder Aufteilungsliste), kann das gesamte Testament unwirksam werden  

. Auch sollte jeder Testierende selbst schreiben – schreibt etwa ein Ehepartner den Text und der andere unterschreibt lediglich, ist das nur im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments zulässig, nicht aber für getrennte Testamente. 

Praxistipp: Verfassen Sie Ihr Testament stets handschriftlich und unterschreiben Sie am Schluss. Idealerweise fügen Sie Ort und Datum hinzu, um spätere Unklarheiten zu vermeiden (z.B. welche Version die letzte ist). Nutzen Sie keine Computer-Ausdrucke für inhaltliche Teile Ihres letzten Willens. Wenn Ihnen das Verfassen schwerfällt oder komplexe Gestaltungen nötig sind, können Sie ein notarielles Testament errichten. Der Notar formuliert dann Ihren Willen rechtssicher und sorgt für die Einhaltung der Form. 
 
Beachten Sie: Ein notarielles Testament ist nicht zwingend „besser“, aber es schließt Formfehler aus und hinterlegt das Testament im Zentralen Testamentsregister. Letztlich gilt: Lieber ein formal einwandfreies handschriftliches Testament als ein unwirksames maschinelles Schreiben – im Zweifel also Stift und Papier verwenden.

Richtig ist: Erbschaftsteuer fällt in vielen familiären Fällen gar nicht an, da der Gesetzgeber hohe Freibeträge für nahe Verwandte gewährt. Ehegatten können bis zu 500.000 € erben, Kinder bis 400.000 € pro Elternteil, Enkel 200.000 €, steuerfrei.  Das bedeutet: Hinterlässt der Erblasser z.B. seiner Ehefrau 400.000 € und jedem seiner zwei Kinder 200.000 €, fällt überhaupt keine Erbschaftsteuer an, weil alle Beträge innerhalb der Freibeträge liegen. Erst wenn der Wert des Nachlasses über den Freibeträgen liegt, wird der darüber hinausgehende Betrag besteuert. 
 

Bei Ehegatten und Kindern greifen zudem vergleichsweise moderate Steuersätze für den Teil, der über dem Freibetrag liegt (in der Regel zwischen 7% und 30%, je nach Höhe des Erbes). 

Anders sieht es bei entfernteren Verwandten oder Nicht-Verwandten aus: Diese werden in Steuerklasse III eingruppiert und haben nur 20.000 € Freibetrag . Alles darüber wird – je nach Höhe – mit 30% bis 50% besteuert. Ein Beispiel: Vererbt eine Frau ihrer Schwester 400.000 €, muss die Schwester 380.000 € versteuern, was bei einem Steuersatz von 25% etwa 95.000 € Steuer bedeutet . Für Freunde oder Lebensgefährten (ohne Trauschein) gilt das Gleiche: auch hier nur 20.000 € steuerfrei. Diese hohen Belastungen für Erben außerhalb der Kernfamilie überraschen viele und führen zum Irrglauben, jede Erbschaft sei „steuerfressend“. In Wirklichkeit bleiben Erbschaften innerhalb der Familie oft komplett steuerfrei, während große Vermögensübertragungen an Dritte teuer werden können. 

Praxistipp: Machen Sie sich mit den Freibeträgen vertraut. Für nahestehende Personen, die nicht unter die hohen Freibeträge fallen (z.B. Geschwister, Neffen/Nichten, Lebensgefährten), lohnt es sich eventuell, steuerliche Gestaltung zu betreiben: Man kann z.B. zu Lebzeiten schenkweise Vermögen übertragen, da alle 10 Jahre die Freibeträge erneut genutzt werden können. Auch ein Berliner Testament bei Ehegatten kann steuerlich sinnvoll sein, um Freibeträge optimal auszuschöpfen.  

Wichtig: Steuerrechtliche Aspekte sollten nie allein die Erbregelung diktieren – die persönliche gewünschte Verteilung steht im Vordergrund. Dennoch schadet es nicht, bei größeren Vermögen einen Steuerberater oder Notar einzubeziehen, um unnötige Steuerlast zu vermeiden. Im Familienkreis sind normale Nachlässe hingegen selten ein Steuerproblem dank der großzügigen Freibeträge . 

Richtig ist: Niemand ist gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen. Zwar tritt man als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe zunächst automatisch in die Rechtsnachfolge ein, doch man hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Insbesondere wenn der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht oder man sich über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unsicher ist, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein. Wichtig: Die Ausschlagung muss fristgerecht erfolgen – in der Regel innerhalb von 6 Wochen, nachdem man vom Erbfall erfahren hat . Bei im Ausland lebenden Erben oder Erbfällen im Ausland kann die Frist ausnahmsweise 6 Monate betragen (§ 1944 BGB). Verpasst man die Frist, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Dann haftet man für alle Nachlassverbindlichkeiten unbegrenzt mit seinem eigenen Vermögen. 

Ein weiterer Irrtum in diesem Zusammenhang ist die Annahme, man könne sich nur die “guten” Teile des Erbes nehmen und die Schulden ausschlagen. Das geht nicht – man erbt entweder alles oder nichts . Als Erbe tritt man in sämtliche Rechte und Pflichten ein. Sie können also nicht z.B. das Haus und das Bankguthaben übernehmen, aber die Bankschulden ablehnen. Entweder Sie akzeptieren den gesamten Nachlass (Aktiva und Passiva) oder Sie schlagen ihn aus. Eine teilweise Annahme ist rechtlich ausgeschlossen. Es gibt allenfalls Instrumente nach Annahme der Erbschaft, um die Haftung zu begrenzen (Stichwort Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung), aber diese kommen erst ins Spiel, wenn die Erbschaft bereits angetreten wurde. 

Praxistipp: Prüfen Sie zügig nach einem Todesfall, was zum Nachlass gehört. Fordern Sie Nachlassverzeichnis oder informieren Sie sich bei Banken/Gläubigern, um einzuschätzen, ob Überschuldung droht. Wenn Sie Zweifel haben, scheuen Sie nicht, fachkundigen Rat einzuholen – die Frist von 6 Wochen läuft ab Kenntnis des Erbfalls bzw. ab Testamentseröffnung.
 

Schlagen Sie die Erbschaft fristgerecht aus, wenn absehbar ist, dass Sie nur Nachteile hätten. Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht (am Amtsgericht) entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Beachten Sie: Falls Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind, kann jeder Erbe individuell ausschlagen – Ihr Anteil wächst dann den übrigen an.
 

Haben Sie die Frist versäumt und die Erbschaft ist Ihnen „hineingerutscht“, besteht noch die Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen die Annahme anzufechten (etwa wenn Sie von hohen Schulden nichts wussten). Das ist aber riskant und zeitaufwändig. Daher im Zweifel lieber rechtzeitig ausschlagen, als auf solchen Unsicherheitsfällen zu bauen. Mit diesem Wissen können Sie verhindern, dass Sie durch eine unerwünschte Erbschaft finanzielle Risiken eingehen.

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Unsere Bewertungen zeigen, dass wir individuelle Beratung, engagierte Vertretung und fundiertes Fachwissen bieten. Jeder Fall wird mit Sorgfalt und strategischer Expertise betreut.

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Fragen und Antworten
zu den Leistungen unserer Kanzlei in Mannheim

Wie lange dauert eine Scheidung?

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Eine einvernehmliche Scheidung kann oft in wenigen Monaten abgeschlossen sein, während streitige Verfahren zu Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögen länger dauern.

Die Scheidungskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zusammen. Diese richten sich nach dem Verfahrenswert, der Einkommen, Vermögen und weitere Faktoren berücksichtigt.
Grundsätzlich bleibt das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung bestehen. Änderungen sind nur möglich, wenn das Familiengericht dies zum Wohl des Kindes entscheidet.
Das hängt von mehreren Faktoren ab. Ehegattenunterhalt kann gewährt werden, wenn ein Partner wirtschaftlich schlechter gestellt ist. Kindesunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt.
Bei der Scheidung wird das gemeinsame Vermögen nach dem Zugewinnausgleich aufgeteilt, sofern keine Gütertrennung per Ehevertrag vereinbart wurde.